Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich
Stigro ist berechtigt, Aufträge und Teile davon an Dritte weiterzugeben. Vertragspartner des Kunden bleibt jedoch in jedem Falle stigro. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kunden und dem durch stigro beauftragten Dritten entstehen dadurch nicht.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen stigro und dem Auftraggeber (AG oder Entleiher) für zu erbringende Leistungen, insbesondere dienst- und werksvertragliche Leistungen, sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, stigro hätte ausdrücklich schriftlich ihre Zustimmung gegeben.

2. Angebote und Unterlagen
Die Angebote von stigro sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich stigro die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch stigro Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch stigro.

3. Haftung
Die Haftung des Auftraggebers ist auf die doppelte Höhe des Auftragswertes, höchstens aber auf 25.000 Euro begrenzt. Der Höhe nach wird eine weitergehende Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn und sonstige Folgeschäden ist ausgeschossen.

4. FEM-Simulation
Die anwendungstechnische Beratung beinhaltet keine Zusicherung der Eignung der von uns gelieferten Analysen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke des Auftraggebers, sofern und soweit diese nicht ausdrücklich vom Konstruktionsbüro schriftlich bestätigt wird. Der Auftraggeber ist zur eigenen Prüfung der von uns gelieferten Simulationsergebnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke verpflichtet.

5. Leistungsort
Der Auftrag wird im technischen Büro des Auftragsnehmers durchgeführt. Die ganz- oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers oder eines Dritten kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können oder kontinuierlich Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen erforderlich sind.

6. Preise/Zahlungsbedingungen
Es gilt ergänzend die Preisliste von stigro in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann stigro eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung verlangen. Stigro ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn stigro den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von stigro. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

Soweit nicht abweichend vereinbart, ist stigro berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

Sämtliche Rechnungen von stigro sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftragsgeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch stigro anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.

7. Termine/Mitwirkungspflichten
Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt stigro diese nach eigenem billigem Ermessen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

Der Auftraggeber haftet gegenüber stigro dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch stigro ausschließen oder beeinträchtigen.

Im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges sind aus-geschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Zitter 3 entsprechend.

Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder –Durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist stigro von der Leistungsverpflichtung befreit.

8. Geheimhaltung
Der Auftraggeber und stigro sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist stigro berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

Der Auftraggeber und stigro verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei zu unterlassen.

9. Nutzungsrechte
Für sämtliche von stigro im Auftrag des Auftraggebers entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt stigro dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Rech ein, diesen in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungs- vorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von stigro gemacht werden, ist stigro nach Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen, aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den Auftraggeber zu übertragen. Das Arbeitnehmer erfindungs-gesetz findet entsprechende Anwendung.

 

B .ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSVERTRÄGE

10. Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungs ver-träge.
Ergänzend gelten für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem Entleiher und stigro die folgenden Bedingungen:

Stigro steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft ist. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.

Stigro selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfe von stigro. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso, sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen stigro berechtigt.

Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer/in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich (Arbeitsschutzrecht).Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass stigro den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.

Stigro haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von dem entsandten Arbeitnehmer für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Der Entleiher stellt diesbezüglich stigro von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber stigro geltend gemacht werden.

Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist stigro zur Überlassung vom Arbeitnehmern nicht verpflichtet.

Grundlage für die Berechnung der Vergütung von stigro ist der vertraglich vereinbarte Tagessatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge:

Für die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunden montags – freitags bleibt der Stundensatz unverändert. Für jede weitere Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben. Für Samstagstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben. Für Sonn- und Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 70 % erhoben. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des Entleihers ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Fahrzeiten bei Dienstreisen werden als Normalarbeitszeit berechnet.

Schließt der Entleiher während der Arbeitnehmerüberlassung oder in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten nach Ende der Überlassung mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten des entsandten Arbeitnehmers steht, so gilt dies als Personalvermittlung. Je Einzelfall stellt stigro dem Auftraggeber ein angemessenes Honorar zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.

Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages können auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

C. WERKVERTRÄGE

11. Besondere Bedingungen für Werkverträge .
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und stigro gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:

Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von stigro durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgeben werden können und /oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.

Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des Auftraggebers durchgeführt wird, ausschließlich stigro. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.

Der Leistungsfortschritt wird vom Auftraggeber durch unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:

Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, stigro unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel der Leistung bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält stigro zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.

Wenn der Auftraggeber trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm stigro schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern stigro hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.

Stigro leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt, sowie Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6.verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von stigro ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des technischen Büros von stigro, in denen die Auftragsleistungen erbracht werden. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von stigro.

Gerichtsstand ist der Sitz von stigro. Stigro ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.

stigro GbR

Gaustraße 18
55411 Bingen

August 2010

 

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